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Verpflichtungserklärung

Ната12: Verpflichtungserklärung für Studentinnen und Studenten sowie Sprachschülerinnen und Sprachschüler Die Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz ist eine Möglichkeit der Finanzierung des Lebensunterhalts für den (beabsichtigten) Sprach- oder Studienaufenthalt, sofern der/die Ausländer/in seinen/ihren Lebensunterhalt nicht durch Eigenmittel sichern kann. Nach Abgabe der Verpflichtungserklärung erhalten Sie das Original von uns ausgehändigt. Dieses ist zur Beantragung des Einreisevisums bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung oder zur Beantragung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass ein Visumsverfahren mehrere Wochen dauern kann. Erforderliche Unterlagen: * Persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis oder Reisepass * Hauptwohnsitz in ...; falls NEIN: Meldebestätigung Ihrer Meldebehörde mit Angaben zum Familienstand * Arbeitnehmer Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate * Selbständige/Freiberufler Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides (nicht älter als 2 Jahre) und zusätzliche aktuelle Vermögens- bzw. Einkommensnachweise, z.B. Gewinn- und Verlustrechnung durch den Steuerberater oder Reingewinnbescheinigung der letzten 3 Monate Hinweis: eine selbstgefertigte Aufstellung, ein Umsatzsteuerbescheid oder lediglich ein Einkommenssteuerantrag ist nicht ausreichend! * Gebühr: 25,-- ? Weitere Nachweise können im Einzelfall erforderlich sein. Sofern die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen, kann die Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden. Allgemeine Hinweise: Wer kann eine Verpflichtungserklärung abgeben? Die Verpflichtungserklärung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, abgegeben werden. Ausländische Staatsangehörige müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels (dessen Geltungsdauer die vorgesehene Verpflichtungsdauer überschreitet)oder einer Niederlassungserlaubnis sein (geht zum Beispiel nicht für Inhaber von Duldungsbescheinigungen und ausreisepflichtige Ausländer/innen ) Wo wird die Verpflichtungserklärung abgegeben? Zuständig ist jeweils diejenige Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der/die Ausländer/in aufhält oder aufhalten wird, unabhängig vom Studienort. Die Ausländerbehörde München ist somit nur zuständig, sofern der/die Ausländer/in seinen/ihren Hauptwohnsitz in München nimmt bzw. nehmen wird. Umfang der Verpflichtung: Sie verpflichten sich durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt des/der Ausländers/Ausländerin aufzukommen (derzeitiger monatlicher Bedarf ca. 643,- Euro) und bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel diese zu erstatten. Hierunter fallen auch Kosten, die durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Bonitätsprüfung: Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung machen Sie deutlich, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen/Vermögen verfügen, um für sich selbst, Ihre Familie und die Studentin/Sprachschülerin bzw. den Studenten/Sprachschüler nach Abzug Ihrer sonstigen Verpflichtungen (zum Beispiel Miete) aufkommen zu können. Die Ausländerbehörde muss daher durch Vorlage entsprechender Unterlagen Ihre Bonität prüfen. Eine persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich, da die Unterschrift amtlich beglaubigt werden muss. Die Abgabe einer Unterschrift in Vertretung für eine dritte Person ist nicht möglich. Dauer der Verpflichtung: Die Verpflichtungserklärung muss für den Zeitraum des Aufenthaltszwecks abgegeben werden. Demnach kann eine Verpflichtung für die Dauer des Sprachkurses, der Studienvorbereitung oder des Studiums eingegangen werden. Eine Verpflichtung sowohl für die Studienvorbereitung als auch das Studium ist möglich. Vorzeitiger Widerruf: Die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung ist nur möglich, wenn ein neuer Verpflichtungsgeber an die Stelle des bisherigen Verpflichtungsgebers tritt oder wenn der Ausländer/in nachweist, dass der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Dies ist der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Solange der/die Ausländer/in keine neue ausreichende Finanzierung vorlegt, sind Sie weiterhin verpflichtet, für die entstehenden Kosten aufzukommen. link

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Олеся: Подскажите пожалуйста, какая должна быть минимальная зарплата у того кто, кто даёт Verpflichtungserklärung? и какие еще требования к этому человеку?

консультант: т.к. прожиточный минимум по стране разнится, узнавать точные цифры надо в АА по месту проживания поручителя или в посольстве, если поручительство делается жителем другой страны. теоретически: от нетто у него должно хватать на оплату жилья и после этого прожиточный минимум на каждого члена семьи + 1.



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